Rn 4

Die Kündigungserklärung muss von (sämtlichen) Kündigenden ggü (sämtlichen) Empfängern abgegeben werden (§ 535 Rn 79). Eine Vertretung ist möglich; ihre Wirksamkeit ist an §§ 164 ff zu messen (zu Vollmachten s.a. § 535 Rn 80). Die Vollmacht kann mündlich erteilt sein (LG Wiesbaden WuM 67, 184; aA AG Frankfurt aM ZMR 69, 86); dann ›droht‹ aber § 174. Der Empfänger – Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) oder Mieter (§ 535 Rn 90 ff) – muss aus der schriftlichen Kündigungserklärung den Willen des Erklärenden (zur Mehrheit der Erklärenden s § 535 Rn 79) zur einseitigen Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennen können (Ddorf DWW 05, 302; Rostock NZM 01, 61). Die Angabe eines Datums oder der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins ist allerdings nicht nötig: im Zweifel wird die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam (Frankf NJW-RR 90, 337 [OLG Frankfurt am Main 23.01.1990 - 5 U 61/89]; Hamm MDR 94, 56; aA LG Göttingen WuM 91, 266 [LG Göttingen 23.01.1991 - 5 S 109/90]). Wird in einem Schriftsatz gekündigt (Rn 3), muss erkennbar sein, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird (BGH ZMR 97, 280, 281; Schleswig NZM 08, 341, 342); idR wird es hier freilich an einer Angabe der Kündigungsgründe und an § 568 II fehlen.

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