Rn 3

Der anwaltliche Schriftsatz genügt der Form, wenn der Kündigende oder dessen Bevollmächtigter die für den Kündigungsempfänger vorgesehene Abschrift eigenhändig unterschreibt (BGH NZM 03, 229, 230; ZMR 97, 280). Ausreichend ist es ferner, wenn die Urschrift eigenhändig unterschrieben ist und der Kündigungsempfänger eine beglaubigte Abschrift erhält, wobei der Beglaubigungsvermerk dann vom Schriftsatzverfasser unterschrieben sein muss (BGH ZMR 87, 56; Hamm NJW 82, 452 [BayObLG 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81]). Die Übersendung einer Kopie eines Schriftsatzes, der mittels EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) eingereicht wird, ist hingegen ungenügend (AG Wiesbaden NZM 13, 424 [BGH 01.02.2013 - V ZR 72/11]). Auch die im Termin zu Protokoll erklärte Kündigung ist unwirksam (BGH NJW 87, 2506 [BGH 25.03.1987 - VIII ZR 71/86]), es sei denn, dass sie in einem gerichtlichen Vergleich (§ 127a) erklärt wird. Für den beklagten Mieter muss im Schriftsatz deutlich zum Ausdruck kommen, dass eine Kündigung abgegeben wird (Rn 4). § 174 ist nicht anwendbar (BGH NZM 03, 229, 230 [BGH 18.12.2002 - VIII ZR 72/02]; KG KGR 04, 157).

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