Rn 1

§ 566b gilt nicht nur für Wohnraum, sondern auch für Geschäftsräume, Grundstücksmiete (§§ 549, 578 I) und Pacht (§ 581 II). § 566b gilt analog bei Veräußerung oder Heimfall des Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§§ 37 II, III, 31 III WEG), nach Erlöschen des Erbbaurechts (§ 30 I ErbbauRG), bei der gewerblichen Zwischenvermietung, wenn der Zwischenvermieter ausscheidet (§ 565 II). § 566b I gilt bei Erlöschen des Nießbrauchs (§ 1056 I), bei der Zwangsversteigerung (§ 57 ZVG) sowie bei Eintritt der Nacherbfolge (§ 2135). § 566b gilt beim Nießbrauch über § 567.

 

Rn 2

Normzweck ist der Schutz des Erwerbers beim Eigentümerwechsel durch nur in eingeschränktem Maße wirksame Verfügungen des Veräußerers bei periodischen Mietzahlungen (anders: ›Einmalmiete‹, BGH NZM 98, 105 [BGH 05.11.1997 - VIII ZR 55/97]).

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