Rn 4

§ 566 I setzt eine Veräußerung des vermieteten Wohnraums oder Grundstücks durch den vermietenden Eigentümer voraus. Lammel (§ 566 Rz 23) argumentiert gestützt auf die Gesetzesgeschichte des § 571 aF, dass es nicht auf eine Identität (vgl Streyl WuM 08, 579, Rostock NZM 06, 262; BGH ZMR 08, 704; NJW-RR 10, 1309) von Vermieter und Eigentümer bei der Anmietung ankomme, sondern lediglich bei der Veräußerung. Diese Auffassung ist weiter umstr (LG Stendal GE 01, 925 m Anm Luckey GE 01, 909, Börstinghaus NZM 04, 482). So hat etwa das OLG Köln (ZMR 01, 967; ihm folgend AG Dresden WuM 10, 693) für das Pachtrecht entschieden, dass kein Fall des § 566 (aA Eckert FS Blank 131; vgl auch Koch/Rudzio ZfIR 07, 437) vorliege, wenn ursprünglich (!) die Person des Eigentümers und die Person des Verpächters auseinanderfielen (vgl zur Anwendbarkeit des § 566 auf Nichteigentümer Grooterhorst/Burbulla NZM 06, 246). Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 546a stehen mit Umschreibung des Grundbuchs auf den Erwerber diesem nur dann zu, wenn der Voreigentümer selbst Vermieter war (Ddorf ZMR 07, 33). Bei fehlender Identität ist § 566 I analog anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat (BGH ZMR 22, 203; Mönig/Ladwig ZfIR 22, 127).

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