Rn 11

Dem überlebenden Mieter steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zu (II). Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Es gilt eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters. Gibt es mehrere überlebende Mitmieter müssen diese das Kündigungsrecht gemeinsam ausüben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Kündigungsrechts (Staud/Rolfs § 563a Rz 13, Sternel ZMR 04, 719).

 

Rn 12

Die Kündigungsfrist beträgt allgemein drei Monate mit einer Karenzzeit von drei Werktagen (§ 573d II). Bei Mietverhältnissen nach § 549 II 2 ist die Kündigung abw am 15. zum Ablauf dieses Monats zulässig. Das Kündigungsrecht gem II gilt nur für Mietverträge auf bestimmte Zeit. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften (zB § 573c).

 

Rn 13

Dem Vermieter steht iRd § 563a II kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dies ist sachgerecht, da der Vermieter im Gegensatz zu § 563 den Überlebenden als Vertragspartner bereits kennt und akzeptiert hat.

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