Rn 12

Scheitert die Ausübung des Selbsthilferechts, so gewährt § 562b II 1 an seiner Stelle einen Herausgabeanspruch (vgl zur Sicherung durch einstweilige Verfügung Rostock NZM 05, 440, Herrlein ZMR 07, 247). Mit seiner Hilfe soll der der Entfernung vorangegangene Sicherungsumfang wieder hergestellt werden, denn erloschen ist das Vermieterpfandrecht trotz der Entfernung nicht (vgl § 562a 1). Voraussetzung ist, dass die Sache ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt wurde. Der Anspruch richtet sich gem § 1257 iVm §§ 1227, 985 und 1004 gegen jeden Besitzer der Sache, also nicht nur gegen den Mieter, sondern auch gegen einen Dritten. Zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs steht dem Vermieter ein Auskunftsanspruch über den Sachverbleib zu. Das gesetzliche Pfandrecht eines neuen Vermieters ist nachrangig (§ 1209) und ein gutgläubiger Erwerb des Vorrangs (§ 1208) scheidet aus. Nicht zur Herausgabe verpflichtet ist allerdings der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mieters (vgl Priebe NZM 10, 801); hier besteht für den Vermieter lediglich ein Absonderungsrecht gem § 50 InsO. Nicht zur Herausgabe verpflichtet ist auch der gutgläubige Erwerber, da durch gutgläubigen Erwerb das Pfandrecht erlischt. Der veräußernde Mieter schuldet jedoch Herausgabe des Erlöses nach § 816 I 1.

 

Rn 13

Ist der Mieter nicht ausgezogen, kann der Vermieter die Herausgabe nur zum Zweck der Zurückschaffung in das Mietobjekt verlangen (§ 562b I 1). Die Zurückschaffung selbst ist Angelegenheit des Vermieters. Ist der Mieter ausgezogen, kann der Vermieter Herausgabe an sich selbst verlangen. Er erlangt damit ein Besitzrecht an der Sache und muss sie bis zur Verwertung gem § 1215 ordnungsgemäß verwahren (§ 688); ist jedoch nicht berechtigt, die Sache zu nutzen, bspw sie einem neuen Mieter mitzuvermieten. Das Vermieterpfandrecht ist kein Nutzungspfandrecht. Unbefugte Nutzung begründet einen Anspruch des Mieters auf Herausgabe des Nutzungserlöses analog § 816 I 1 oder analog § 1214 (Frankf NJW-RR 96, 585).

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