1 Selbsthilferecht

 

Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt § 561 a. F. mit kleineren sprachlichen Änderungen, die der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit dienen sollen. Ein Vermieterpfandrecht kann überhaupt nur greifen, wenn der Vermieter das sog. Rücken des Mieters schnell verhindern kann. Dementsprechend hat der Vermieter neben dem Herausgabeanspruch gemäß §§ 1227, 985, 1004 ein Selbsthilferecht und darf eingebrachte Sachen des Mieters bei dessen Auszug in seinen Besitz nehmen. Dieses Recht steht ihm aber nur zu, wenn er der Entfernung der Sachen überhaupt nach § 562a widersprechen darf und das Vermieterpfandrecht nach § 562 besteht. Nach § 230 Abs. 1 darf die Selbsthilfe allerdings nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Dementsprechend darf der Vermieter nicht (etwa) das Hausrecht des Mieters verletzen, darf nur im äußersten Fall der Entfernung durch Gewaltanwendung entgegenwirken, z. B. durch Verschließen von Türen oder durch ähnliche Maßnahmen. Hat der Vermieter die Sache in Besitz genommen, muss er sie auch entsprechend verwahren (§ 1215) mit den sich daraus ergebenden Obhutspflichten.

2 Herausgabeanspruch

 

Rz. 2

An die Stelle des Selbsthilferechts tritt der Herausgabeanspruch, wenn die Sachen ohne Wissen und gegen den Widerspruch des Vermieters entfernt worden sind. Es handelt sich um einen Anspruch, zu dessen Durchsetzung gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss, so dass hier eigene Maßnahmen des Vermieters einschließlich Gewaltanwendung ausgeschlossen sind. Allerdings reicht ein Antrag auf einstweilige Verfügung (vgl. zum Auskunfts- und Herausgabeanspruch durch e. V. OLG Rostock in NZM 2005, 440). Der Herausgabeanspruch muss fristgerecht nach § 562b Abs. 2 Satz 2 geltend gemacht werden, da das Pfandrecht mit dem Ablauf eines Monats nach Kenntnis des Vermieters von der Entfernung erlischt. Trotz des möglichen Erlöschens bleiben allerdings Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen des Eingriffs in das Pfandrecht unberührt (Palandt/Weidenkaff, § 562b Rn. 14).

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