Rn 36

Der Vermieter kann die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen gem §§ 1257, 1228 II, 1231 vom Mieter herausverlangen, sie in Besitz nehmen und verwerten, sobald die gesicherte Forderung ganz oder zT fällig ist (sog Pfandreife), auch wenn der Mieter noch nicht ausgezogen ist. Ein besonderer Titel des Vermieters ist für die Pfandverwertung nicht erforderlich, aber denkbar (vgl § 1233 II). Die Verwertung richtet sich gem § 1257 nach den §§ 1228 ff. Die Versteigerung muss idR mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden (Frankf MDR 18, 887). Sind Erben des verstorbenen Mieters nicht bekannt, bedarf es der Bestellung eines Nachlasspflegers als neuem Anspruchsgegner (Horst NZM 22, 234) für das Herausgabeverlangen.

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