Rn 8

Erhöhungsbetrag ist die Differenz zwischen den Betriebskosten zum Vergleichszeitpunkt (Rn 5) und zum Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung (AG Waiblingen WuM 88, 129). Bei einer zu niedrig angesetzten Pauschale kann also nicht auf den vollen an sich umlegungsfähigen Betrag erhöht werden. Der Vorteil eines zu geringen Ansatzes bleibt dem Mieter erhalten, führt aber auch nicht dazu, dass bei der Erhöhung ein Abschlag vom Differenzbetrag zu machen ist. War dagegen die Betriebskostenpauschale zu hoch, so bildet der Anteil des Mieters an den tatsächlich anfallenden Betriebskosten die Obergrenze für eine Erhöhung. Die Erhöhung muss anteilig, dh nach bestimmten Umlegungsmaßstäben, auf die Mieter umgelegt werden. Dabei sind, sofern nicht vertragliche Vereinbarungen bestehen, trotz des zu eng gefassten Begriffs ›Abrechnungsmaßstab‹ die Grundsätze des § 556a heranzuziehen, soweit sie sich nicht auf eine verbrauchs- oder verursachungsbezogene Abrechnung beziehen.

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