Rn 10

§ 559a ist grds anwendbar. Nicht anwendbar sind nach § 559c I 3 allerdings § 559a II 1–3. Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder tw durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag also nicht um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung.

 

Rn 11

Anders verhält es sich mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushaltsmitteln oder mit von Dritten übernommenen Kosten, die gem § 559a I bzw § 559a II 4 auch im vereinfachten Verfahren von den aufgewendeten Kosten abgezogen werden müssen; hierzu zählen insb Tilgungszuschüsse der KfW (BTDrs 19/4672, 32).

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