Rn 8

Gab es im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (§ 559 Rn 11 ff), ist zu berechnen, welche Kosten für die Erhaltungsmaßnahme erforderlich gewesen sind (wären). Aus der Mieterhöhungserklärung muss hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Arbeiten Instandsetzungskosten erspart wurden. Dazu bedarf es keiner umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung. Formal ausreichend ist, den so ersparten Erhaltungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote nachvollziehbar darzulegen (BGH NZM 23, 33 [BGH 28.09.2022 - VIII ZR 336/21] Rz 21; 22, 795 Rz 18; NJW 15, 934 [BGH 17.12.2014 - VIII ZR 88/13] Rz 30) und von den aufgewendeten Gesamtkosten abzuziehen (BGH NZM 22, 795 [BGH 20.07.2022 - VIII ZR 361/21] Rz 18).

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