Rn 19

Eine Mieterhöhung ist nach § 559 IV 1 ausgeschlossen, soweit sie nach einer Abwägung für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Beurteilung, ob es so liegt, obliegt dem Tatrichter, der aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat (BGH NJW 20, 835 Rz 21). Dazu ist 1. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters zu ermitteln (BGH NJW 20, 835 Rz 22) und 2. mit den etwaigen wirtschaftlichen Vorteilen, die er durch eine Modernisierungsmaßnahme erfährt (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 22) und 3. den Interessen des Vermieters abzuwägen. Vorstellbar ist, dass nach der Abwägung der Mieter zwar nicht 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten, wohl aber zB 4 % tragen kann. In diesem Falle spricht nach dem Wortlaut (›die‹), aber vor allem nach Sinn und Zweck des § 559 IV 1 nichts dagegen, bis zu diesem Wert die Mieterhöhung als möglich anzusehen.

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