Rn 3

S zunächst vor § 557 Rn 3. § 559 gilt danach für alle Wohnraummietverhältnisse, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 549 II, III eingreift. § 559 gilt hingegen nicht bei öffentlich geförderten Wohnungen, für die eine Kostenmiete zu zahlen ist. Eine Mieterhöhung nach § 559 ist auch nicht möglich, wenn die Parteien diese für diesen Fall zB nach § 555f ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen (Stuttg NJW-RR 94, 1291 [OLG Stuttgart 31.05.1994 - 8 REMiet 5/93]) oder eine Staffelmiete vereinbart haben, § 557a II. Bei einer Indexmiete ist gem § 557b II eine Erhöhung nur wegen solcher baulicher Änderungen zulässig, die der Vermieter nicht zu vertreten (§ 555b Nr 7) hat. Die Mietvertragsparteien können – wie auch § 555f aufzeigt – § 559 ganz oder teilweise einschränken.

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