Rn 1

§ 559 ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13, durch das MietAnpG v 18.12.18 (BGBl I 2648) mWv 1.1.19 (Übergangsrecht s jew vor § 555a Rn 4 und Rn 5) sowie das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) mWv 1.12.21 geändert worden. Die Vorgängervorschrift ist § 3 MHG (s.a. vor § 557 Rn 1).

 

Rn 2

Er gibt für die meisten Modernisierungsmaßnahmen in den Grenzen des § 559 IIIa (Rn 15) das Recht, unabhängig von der Vergleichsmiete iSv § 558 (BGH NJW 08, 3630 [BGH 24.09.2008 - VIII ZR 275/07] Rz 13) die jährliche Miete einseitig zu erhöhen und gibt so im Interesse der allgemeinen Verbesserung der Wohnverhältnisse einen finanziellen Anreiz zu einer Modernisierung (BGH ZMR 22, 700 Rz 44; 20, 925 Rz 44). Dieses Modernisierungsrecht korrespondiert nicht mit einer Modernisierungspflicht. Das Gesetz kennt idR auch keinen Modernisierungsanspruch (BGH ZMR 04, 807, 809; s.a. § 535 Rn 106). Alternativ kann die Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren unter den in § 559c genannten Voraussetzungen berechnet werden (BTDrs 19/4672, 26).

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