Rn 7

Der nach § 566 I eintretende Erwerber kann die Miete nach einer Modernisierungsmaßnahme erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese vor oder nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis abgeschlossen sind (KG ZMR 00, 757, 759). Eine Erhöhung ist auch möglich, wenn der Erwerber vor Eintragung die Modernisierungsmaßnahme durchgeführt hat (LG Düsseldorf WuM 98, 231; aA AG Hamburg WuM 87, 30 [AG Hamburg 18.09.1986 - 37b C 110/86]).

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