Rn 15

Wird ein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel iSv §§ 558c, 558d gestützt, muss der Vermieter die vermietete Wohnung 1. in die seines Erachtens zutreffende Kategorie des Mietspiegels (Mietspiegelfeld) einordnen (BGH NJW-RR 21, 1379 Rz 23; NJW 16, 2565 [BGH 26.04.2016 - VIII ZR 54/15] Rz 5), das hinsichtlich Größe, Alter, Wohnlage und Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters für die gemietete Wohnung einschlägig ist, 2. die dort ggf vorgesehene Mietspanne nennen und 3. die erhöhte Miete angeben (BGH NJW 08, 573, 574; ZMR 04, 325). Enthält der Mietspiegel Spannen, reicht es nach § 558a IV 1 aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Der Vermieter muss eine Spanne nicht mitteilen, wenn der Mieter diese ohne weiteres in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld ablesen kann (BGH NJW-RR 21, 1379 [BGH 07.07.2021 - VIII ZR 167/20] Rz 28; NJW 08, 573 [BGH 12.12.2007 - VIII ZR 11/07] Rz 16).

 

Rn 16

Enthält ein Mietspiegel keine vergleichbaren Wohnungen, kann ein Mieterhöhungsverlangen nicht auf ihn gestützt werden (LG Berlin GE 05, 675, 677). Interpolationen (LG Berlin GE 05, 675), Kombinationen verschiedener Felder, Analogien oder Bezugnahmen auf andere Felder (LG Berlin GE 08, 1492, 1493) sind unzulässig. Der Vermieter kann indes in ›freiwilliger Selbstbeschränkung‹ die Werte eines Mietspiegels für Etagenwohnungen als Mindestmiete für Ein- (BGH NJW 16, 2565 Rz 9; NJW-RR 09, 86 Rz 11) und wohl auch für Zweifamilien-, Reihen- oder Doppelhaushälften heranziehen. Es entspricht einem Erfahrungssatz, dass die Miete für solche Häuser idR über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt (BGH NJW 16, 2565 [BGH 26.04.2016 - VIII ZR 54/15] Rz 9; NJW-RR 09, 86 Rz 11).

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