Rn 31

Eine andere Wohnung ist vergleichbar, wenn sie der Bezugswohnung in wesentlichen Wohnwertmerkmalen ähnlich ist. Bezogen auf Ausstattung, Lage und Größe schadet nur offensichtliche Unvergleichbarkeit. Bei der Frage der Vergleichbarkeit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH NJW 19, 3142 Rz 25; NZM 14, 747 Rz 1). Eine Übereinstimmung oder Identität in allen wesentlichen Wohnwertmerkmalen ist nicht erforderlich (BVerfG NJW-RR 93, 1485 [BVerfG 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92]; NJW 80, 1617 [BVerfG 12.03.1980 - 1 BvR 759/77]; BGH NJW 19, 3142 [BGH 24.04.2019 - VIII ZR 62/18] Rz 25; NZM 14, 747 [BGH 08.04.2014 - VIII ZR 216/13] Rz 1). Str ist, ob und inwieweit bei der Wohnfläche Abweichungen schädlich sind. Nach der Instanz-Rspr soll eine Vergleichbarkeit ausscheiden, wenn eine Vergleichswohnung mehr als 30 % kleiner ist (zB LG Köln WuM 94, 691 [LG Köln 16.02.1994 - 10 S 407/93] oder AG Gronau IMR 21, 453). Dies ist abzulehnen. Zu vergleichen ist der Mietpreis pro m² (Schlesw WuM 87, 140 [OLG Schleswig 03.10.1986 - 6 RE-Miet 1/86]; BayObLG WuM 82, 154). Handelt es sich bei der Mietsache um ein Haus, können – gibt es keine anderen Vergleichsobjekte – auch Wohnungen in Mehrfamilienhäusern als Vergleichsobjekt gewählt werden (BGH NZM 14, 349 [BGH 11.02.2014 - VIII ZR 220/13] Rz 6). Unvergleichbar sind allerdings Neubauwohnungen ggü einer nicht grundlegend sanierten Altbauwohnung. Gewerblich vermietete Wohnungen scheiden ebenso aus wie zur Zeit des Erhöhungsverlangens nicht vermietete Wohnungen (LG Kiel WuM 77, 36).

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