1. Fehlbelegungsabgaben; Ausgleichszahlungen; einvernehmliche Mieterhöhungen nach § 559.

 

Rn 27

Liegen die in § 558 IV 1 genannten Voraussetzungen vor, gilt die Kappungsgrenze nicht. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Belastung des Mieters mit Wohnkosten nicht wegen der Kappungsgrenze am Ende der Mietpreisbindung sinkt, obwohl eine Miete in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für den Mieter wirtschaftlich keine höhere Belastung bedeutet als er vorher für Miete und Fehlbelegungsabgabe aufzubringen hatte (BGH NZM 10, 736 [BGH 16.06.2010 - VIII ZR 258/09] Rz 16). Oberste Grenze bildet auch hier die ortsübliche Vergleichsmiete. Entsprechendes gilt nach § 558 IV 3, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach §§ 34 bis 37 des WoFG und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze bleiben nach Sinn und Zweck ferner Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgesehenen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einvernehmlich vereinbart worden sind (BGH NJW 04, 2088, 2089 [BGH 28.04.2004 - VIII ZR 185/03]).

2. Auskunftsanspruch (§ 558 IV 2).

 

Rn 28

Hat der Vermieter keine Kenntnis von der Höhe der zu zahlenden Abgabe, steht ihm nach § 558 IV 2 ein Auskunftsanspruch zu; er kann frühestens vier Monate vor Wegfall der Bindung verlangen, innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichzahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung des Mieters erstreckt sich auf die Auskunft; Belege muss er nicht vorlegen. Sofern dem Vermieter durch die unvollständige, falsche oder verspätete Auskunft ein Schaden entsteht, schuldet der Mieter gem §§ 241 II, 280 I 1 Schadensersatz (Kinne ZMR 01, 775, 779). Kommt der Mieter seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann auf Auskunft geklagt werden. Alternativ kann der Vermieter die Zahlung der höchstmöglichen Abgabe unterstellen (LG Köln ZMR 98, 783).

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