Rn 12

Die Größe richtet sich nach der tatsächlichen Wohnfläche (BGH ZMR 19, 574 Rz 13; NJW 16, 239 Rz 10). Eine davon abweichend vereinbarte kleinere oder größere Wohnungsgröße ist nach heute hM nicht maßgebend (BGH NJW-RR 21, 1237 Rz 15; ZMR 19, 574 Rz 13; NJW 16, 239 Rz 10; § 557 Rn 14). Stellt sich heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, ist bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 III anzuwenden (BGH NJW 16, 239 Rz 20). Die Größe muss im Streit der Vermieter beweisen (BGH ZMR 19, 574 Rz 14).

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