Rn 1

§ 557 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Zur Gesetzesgeschichte s.a. § 557 BGB Rn 1 f. Er leitet das 2. Unterkap mit den Regelungen über die Miethöhe ein und fasst die Möglichkeiten zusammen, wie die Vertragsparteien (Änderungsvereinbarung) oder der Vermieter einseitig (va nach §§ 559, 560) die Miete ändern können. Mit der Voranstellung der Mieterhöhungen kraft Parteivereinbarung in § 557 I, II wird das grds auch für Mieterhöhungen geltende Prinzip der Vertragsfreiheit (Vor §§ 145 ff Rn 12 ff) im Interesse der Streitvermeidung hervorgehoben und einvernehmlichen Vertragsänderungen grds der Vorzug eingeräumt (BGH NJW 07, 3122 [BGH 18.07.2007 - VIII ZR 285/06] Rz 15). Zum Anwendungsbereich vor § 557 BGB Rn 3.

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