Rn 5

Die Vertragsparteien können die gegenwärtige Miete während der Laufzeit des Mietvertrags jederzeit frei vereinbaren und erhöhen oder ermäßigen. Vereinbarungen des noch nicht im Grundbuch eingetragenen bloßen Grundstückserwerbers binden den Mieter nicht (AG Köln WuM 07, 577), sofern sie nicht unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden (LG Duisburg WuM 04, 231, 232 [OLG Düsseldorf 03.02.2004 - 3 Wx 364/03]). Eine Miethöheänderungsvereinbarung ist Vertrag iSv § 311 I, der durch Angebot und Annahme zustande kommt (s.a. § 558b Rn 4). Es gelten die Bestimmungen über Willenserklärungen (§§ 116–144) und die über Verträge (§§ 145–157). Die Beteiligten haben sich für eine Mieterhöhung grds auf einen bestimmten Betrag zu verständigen. Die Erhöhung wirkt zum vereinbarten Termin. Ist keiner vereinbart worden, gilt § 271. IdR ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 98, 445, 446), dass ein Änderungsvertrag geschlossen worden ist; anders ist es ggf unter Kaufleuten (Ddorf ZMR 95, 534).

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