Rn 13
§ 556g Ia bezweckt, dass der Mieter nicht darauf angewiesen ist, den Auskunftsanspruch nach § 556g III (Rn 22) gerichtlich durchzusetzen (BTDrs 19/4672, 26). Dazu gibt er dem Vermieter, der eine von § 556d I abweichende und nach § 556e oder § 556f zulässige Miete verlangt, als Obliegenheit auf, sich bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters über die von ihm angenommenen Ausnahmetatbestände der §§ 556e I, II, 556f S 1 und S 2 zu erklären. Verstößt der Vermieter gegen diese Obliegenheit, kann er sich grds nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen (Rn 19 ff).
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