Rn 9

Die Umstellung auf Wärmelieferung muss jew mit einem Effizienzgewinn verbunden sein – eine auf Initiative des Rechtsausschusses (BTDrs 17/11894, 23) in den Gesetzentwurf eingefügte Voraussetzung. ›Effizienzgewinn‹ meint, dass quantitative und qualitative Verluste, die bei der Wandlung, dem Transport und der Speicherung von Energie entstehen, minimiert werden und also zur Einsparung von Primär- (§ 555b Rn 10) und/oder Endenergie (§ 555b Rn 4) führen (s.a. die Begründung zur WärmeLV bei BAnz AT 20.6.13 B2, 5). Der Ort der Minimierung und das Maß des Effizienzgewinns sind wegen der Kostenneutralität (Rn 10) unerheblich.

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