Rn 14

Kann der Verbrauch der in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Verbrauchswerte für Strom, Gas oder Wasser durch Messung nur teilweise ermittelt werden, kann dieser nach wohl hM geschätzt werden (Heilmann NZM 18, 698; Streyl WuM 17, 560), zB mittels zeitanteiliger Hochrechnung anhand der Kalendertage, aufgrund des Vorjahresverbrauchs bzw des durchschnittlichen Verbrauchs vorhergehender Abrechnungszeiträume (s.a. Celle NJW-RR 16, 435 [OLG Celle 12.11.2015 - 13 U 9/15] Rz 35) – soweit kein Mieterwechsel stattfand –, anhand des Durchschnittsverbrauchs je Quadratmeter/Nutzfläche oder vergleichbarer Wohnungen. Im Prozess gilt dann § 287 II (Rn 16). Nach hier vertretener Ansicht ist für den nicht erfassten Teil § 556a I 1 anzuwenden (Rn 7; s.a. LG Saarbrücken GE 06, 1557).

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