Rn 7
Ist der vertraglich vereinbarte Umlageschlüssel nicht durchführbar, zB ein Personenschlüssel (Rn 8) oder eine Verteilung nach Verbrauch/Verursachung (Rn 11 ff), läge es nahe, grds § 556a I 1 – ggf unter Abzug eines prozentualen Anteils – anzuwenden (so auch BGH ZMR 12, 615 Rz 3: Anwendung von § 556a I 1 + Kürzung ›unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung‹ analog § 12 HeizkostenV). Nach wohl hM sind allerdings Schätzungen möglich (Rn 15).
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