Rn 16

Der Vermieter ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Messgeräte darlegungs- und beweispflichtig. Hat der Mieter oder sein Vertreter ein Ableseprotokoll unterschrieben, beinhaltet dieses kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (aA LG Berlin ZMR 97, 156). Konnte der Verbrauch der in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Verbrauchswerte für Strom, Gas oder Wasser durch Messung nicht oder teilweise nicht ermittelt werden (Rn 14, 15), kann dieser nach hM entsprechend § 287 II ZPO geschätzt werden, sofern der Vortrag der Parteien hierfür eine hinreichende Grundlage bietet (BGH NJW 14, 1298 [BGH 16.10.2013 - VIII ZR 243/12] Rz 21 ff). Ggf können § 21 I AVBFernwärmeV, § 21 I AVBWasserV, § 18 I AVBStromV und § 18 I AVBGasV entsprechend angewendet werden.

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