Rn 131

Der Mieter – jeder einzelne muss Einwendungen erheben, wenn er sich erfolgreich gegen eine Nachforderung verteidigen will (§ 425) – kann Einwendungen zwar formlos geltend machen, muss sie aber ›mitteilen‹, also im Einzelnen darstellen (Ddorf ZMR 03, 570; KG ZMR 06, 928; LG Karlsruhe IMR 12, 227; LG Berlin GE 11, 612). Unspezifizierte und/oder unbegründete Einwendungen sind unzureichend: sonst könnte der Mieter weit nach Ablauf der Einwendungsfrist weitere Einwendungen mitteilen und behaupten, es seien die bislang verfolgten. Die Einwendungen müssen daher so konkret mitgeteilt werden, dass zu erkennen ist, was, zB eine fehlende Umlegungsvereinbarung, ein falscher Umlageschlüssel, eine fehlende Minderung (Rn 121), fehlende Erläuterungen oder einzelne Kostenpositionen, beanstandet wird (Ddorf ZMR 03, 570; KG ZMR 06, 928; LG Berlin GE 17, 1021). In einer bloßen Zahlungsverweigerung nach Erhalt einer Abrechnung liegt keine Einwendung, da für die Nichtzahlung auch andere Beweggründe in Betracht kommen, zB Zahlungsunfähigkeit. Hatte der Mieter bereits gegen eine frühere Abrechnung Einwendung erhoben, reicht das nicht. Einwendungen müssen bei jeder Abrechnung mit dem gleichen Fehler erneut vorgebracht werden (BGH NJW 10, 2275 [BGH 12.05.2010 - VIII ZR 185/09] Rz 14).

 

Rn 132

Für eine spezifizierte und begründete Einwendung bedarf es idR einer Belegeinsicht (dazu Rn 152 ff).

 

Rn 133

Eine Einwendung kann sich im Einzelfall aber auch aus der Abrechnung selbst ergeben (LG Hamburg WuM 18, 88, 22), zB, wenn sich dort Rechenfehler finden oder Positionen eingestellt sind, die nicht umgelegt werden dürfen (Gratz AnwZert MietR 19/18).

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