Rn 125
Der Mieter hat Einwendungen gegen eine formal wirksame (Rn 52 ff; Rn 130) Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang ›mitzuteilen‹ (§ 556 III 5). Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann der Mieter – ggf weitere (Lützenkirchen NZM 02, 513) – Einwendungen nicht mehr geltend machen – es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (Rn 136). § 556 III 5, 6 verfolgen insoweit den Zweck, rasch Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche zu erzielen (BGH NJW 11, 842 [BGH 12.01.2011 - VIII ZR 148/10] Rz 15; 10, 2275 Rz 17; 08, 283 Rz 25).
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