Rn 136

Der Einwendungsausschluss tritt nicht ein, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Der Mieter hat den Ablauf der Einwendungsfrist nicht zu vertreten, wenn der Vermieter ihm innerhalb dieser Frist nicht die Ausübung seiner Kontrollrechte (dazu Rn 52) ermöglicht.

 

Rn 137

Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen – etwa des Mietervereins (dazu BGH NJW 07, 428 [BGH 25.10.2006 - VIII ZR 102/06] Rz 21) – muss sich der Mieter zurechnen lassen; im Übrigen gilt Rn 105 ff entspr.

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