Rn 105

Der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, wenn er nicht in der Lage war, vor Ablauf der Abrechnungsfrist abzurechnen. Für das Verschulden gelten die zu § 276 aufgestellten Sorgfaltsmaßstäbe (BGH ZMR 17, 303 Rz 40; NJW 09, 2197 Rz 13). Zum Entlastungsbeweis hat der Vermieter konkret darzulegen, inwiefern er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Hierzu gehört insb die Darlegung der Bemühungen, die er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (BGH ZMR 17, 303 Rz 46). Kein Verschulden liegt zB vor, wenn Steuern oder Abgaben erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode behördlich festgesetzt werden (BGH NJW 09, 283 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 295/07] Rz 25; 06, 3350 Rz 15), wenn es einen Rechtsstreit über die Grundlagen gab (LG München I WuM 18, 427 [BGH 30.05.2018 - VIII ZR 220/17]) oder ein Versorgungsunternehmen verspätet abrechnet.

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