Rn 140

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht (§ 535 Rn 54; BGH NJW-RR 23, 373 Rz 41; NZM 22, 949 Rz 36; 15, 132 Rz 11), bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der nach einer Umlegungsvereinbarung vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen und den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind (BGH NJW-RR 23, 373 Rz 27; NZM 22, 949 Rz 36; ZMR 22, 193 Rz 37). S.a. § 20 I 2 NMV 1970, § 24 II der II. BerechnungsVO; eine Modernisierungspflicht folgt hieraus nicht (§ 535 Rn 100).

 

Rn 141

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgebend ist somit der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält. Der Vermieter darf also keine überflüssigen Maßnahmen oder Kosten umlegen, muss sich an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten (BGH ZMR 07, 361 unter II 3; 04, 430 unter II 2).

 

Rn 142

Anders als es der Wortlaut des § 556 III 1 Hs 2 andeutet, ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht erst bei der Abrechnung zu beachten: eine Abrechnung kann nicht ›wirtschaftlich‹ sein. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist vielmehr bei Abschluss der Verträge zu beachten, deren Kosten auf den Mieter nach der Umlegungsvereinbarung umgelegt werden dürfen, sowie bei Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, zB der Anstellung eines Hausmeisters.

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