Rn 100

Haben die Parteien keine Nachmieterklausel und nichts anderes vereinbart, kann der Mieter nach Treu und Glauben gem § 242 in Härtefällen das Recht haben, einen Ersatzmieter (zum Sonderfall der Wohngemeinschaft vgl Rn 96) zu stellen (BGH ZMR 22, 629 Rz 63; NJW 15, 3780 Rz 26; ZMR 03, 656, 658; s.a. ZMR 22, 629 Rz 19). Ein solcher Fall ist zB anzunehmen, wenn der Mieter ein dringendes und berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses besitzt, welches das Interesse des Vermieters am Fortbestand erheblich überragt (BGH ZMR 03, 413, 414; München NZM 03, 23, 24); außerdem muss der Nachmieter zumutbar sein. Ein berechtigtes Verlangen idS liegt nicht bei wirtschaftlichem Misserfolg des Mieters vor, insb nicht, wenn die Möglichkeit zur Untervermietung (s § 540) besteht; es kann aber bei einer Erkrankung des Mieters an seniler Demenz vom Alzheimer-Typ (LG Hildesheim ZMR 00, 679), bei Familienzuwachs (AG Frankfurt WuM 99, 571) oder einem erzwungenen Umzug (LG Hamburg WuM 88, 125) anzunehmen sein. Ferner darf der Mieter den Fall nicht bewusst herbeigeführt haben.

 

Rn 101

Es ist Aufgabe des Mieters, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können (BGH NJW 15, 3780 Rz 26). Ferner bleibt der Vermieter in seiner Entscheidung frei, einen Vertragsschluss auch abzulehnen (München ZMR 95, 156, 157). Weigert er sich zu Unrecht, ist aber analog § 162 von der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vormieter zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem der vorgeschlagene Nachmieter das Mietverhältnis übernommen hätte. Dafür, dass der Vermieter einen Ersatzmieter wider Treu und Glauben oder entgegen getroffener Vereinbarungen ablehnt, trägt der Mieter die Beweislast (BGH ZMR 03, 413, 414). Ist der Vermieter selbst mit dem Mietinteressenten in Verbindung getreten und hat mit diesem über die Anmietung der Wohnung verhandelt, kann er sich nicht darauf beschränken, die Eignung des Mietinteressenten zu bestreiten. Da er über bessere eigene Kenntnisse als der Vormieter in Bezug auf die maßgeblichen Umstände verfügt, ist er zu einem substanziierten Gegenvorbringen gehalten (BGH ZMR 03, 413, 414; NJW 99, 1404).

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