Rn 64

Ein materieller Mangel soll vorliegen, wenn die abgerechneten Kosten dem Ansatz und/oder der Höhe nach nicht bestehen (BGH NJW 11, 368 [BGH 20.10.2010 - VIII ZR 73/10] Rz 22) oder es keine Umlagevereinbarung gibt – das Verlangte also materiell-rechtlich nicht verlangt werden kann – oder ›sonstige‹ Mängel der Abrechnung vorliegen (BGH NJW 09, 283 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 295/07] Rz 22), etwa ein falscher Umlageschlüssel genutzt wird, zu hohe Verbräuche angegeben sind (BGH NZM 20, 320 [BGH 29.01.2020 - VIII ZR 244/18] Rz 20, die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt sind (BGH NJW 12, 1502 Rz 24), Soll- statt Ist-Vorauszahlungen angesetzt werden (BGH NJW 12, 1502 [BGH 15.02.2012 - VIII ZR 197/11] Rz 24) oder die angesetzten Wohnflächen falsch sind. Diese Mängel sollen nicht die Abrechnungspflicht (Rn 40), sondern allein die materielle Berechtigung berühren, über die in einem Rechtsstreit auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Betriebskosten zu befinden sei (BGH NJW 11, 368 [BGH 20.10.2010 - VIII ZR 73/10] Rz 22). Ungeachtet materieller Mängel sind Nachzahlungen also (zunächst) fällig und der Einwendungsausschluss des § 556 III 6 gilt. Kein materieller Mangel soll nach hM grds vorliegen, wenn der Vermieter Verbrauche (dazu § 556a Rn 15) oder Kostenaufteilungen geschätzt hat.

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