Rn 115

Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung nach § 273 I ein temporäres Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung durch Einsicht in die Belege (Rn 152 ff) ermöglicht (BGH NZM 22, 373 [BGH 26.10.2021 - VIII ZR 150/20] Rz 13; NJW 21, 693 Rz 12; NZM 19, 620 Rz 38; NJW 18, 1599 Rz 27). Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten (BGH NJW 21, 693 Rz 13). Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es nicht (BGH NJW 21, 693 Rz 13). Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abfluss- oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unterschiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet (BGH NJW 21, 693 [BGH 09.12.2020 - VIII ZR 118/19] Rz 14). Eine gleichwohl erhobene Zahlungsklage ist als ›derzeit nicht begründet‹ abzuweisen (BGH NZM 19, 620 [BGH 10.04.2019 - VIII ZR 250/17] Rz 38; NJW 18, 1599 Rz 29). Die Fälligkeit wird durch die Überprüfungsfrist für den Mieter aber nicht hinausgeschoben (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 25; 10, 1965 Rz 8; 06, 1419 Rz 20).

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