Rn 83

Der frühere Vermieter muss über die zum Zeitpunkt des Vertragsüberganges bereits abgeschlossenen Abrechnungszeiträume abrechnen und bleibt insoweit berechtigt und verpflichtet (BGH NZM 13, 854 [BGH 25.09.2013 - VIII ZR 280/12] Rz 18; 07, 441 Rz 13; 05, 17 zur Gewerberaummiete). Gleiches gilt für den Erwerber im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 57 ZVG (BGH NZM 08, 100 Rz 16). Der Erwerber ist jedoch nicht abrechnungspflichtig, wenn der Mietvertrag im Erwerbsjahr beendet worden ist und der Mieter geräumt hat, bevor der Erwerber Eigentümer oder sonst wie rechtsgeschäftlich in die Vermieterstellung eingetreten ist (BGH NZM 07, 441 [BGH 04.04.2007 - VIII ZR 219/06] Rz 13).

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