Rn 2

Das Kündigungsrecht besteht bei jeder dem Mieter angekündigten Modernisierungsmaßnahme (§ 555b) in Bezug auf die Mietsache. Auf Art und Maß der Härte (§ 555d Rn 4) kommt es grds nicht an. Etwas anderes gilt nach II nur bei Bagatellmaßnahmen iSv § 555c IV (dazu § 555c Rn 22 ff). Für Erhaltungsmaßnahmen besteht kein Kündigungsrecht. Kündigt der Vermieter irrtümlich statt einer Erhaltungs- eine Modernisierungsmaßnahme an, besteht kein Kündigungsrecht (s.a. § 561 Rn 2). Auch wenn der Mieter zweifelsfrei erkennt, dass eine Modernisierungsankündigung unwirksam ist, kommt ihm kein Sonderkündigungsrecht zu (s.a. LG Berlin GE 98, 43, 44; AG Münsingen NZM 98, 305 [AG Münsingen 30.07.1997 - 2 C 243/97]).

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