a) Überblick.

 

Rn 10

Interessen anderer Mieter sind zu berücksichtigen, wenn sie im Gebäude wohnen, das der Mieter bewohnt, der auf Duldung in Anspruch genommen wird. Auf die Mietsache (§ 555a Rn 2) kommt es für § 555d II 1 nicht an. Der andere Mieter muss kein Mieter des Vermieters sein, kann also zB Untermieter sein, jedenfalls aber Mieter eines anderen Vermieters. In erweiternder Auslegung stehen nach Sinn und Zweck dinglich Berechtigte, die eine Wohnung im Gebäude selbst bewohnen, einem anderen Mieter gleich. Interesse anderer Mieter ist va ein höherer Komfort. Ihr Interesse besteht idR darin, in den Genuss der Modernisierungsmaßnahme zu kommen.

b) Wohnungseigentum.

 

Rn 11

Handelt es sich um eine WE-Anlage, sind die für die Modernisierung streitenden Interessen anderer vermietender WEigtümer – ebenso wie die ihrer Mieter – nicht zu beachten. Wird das SonderE modernisiert und entstehen dem anderen WEigtümer Nachteile, so kann sein Interesse nicht berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich gegen den modernisierenden WEigtümer nach § 14 II Nr 1 WEG vorgehen kann und ob für den gestörten WEigtümer eine Duldungspflicht aus § 555d I besteht. Wird hingegen das gemE modernisiert, besteht zwar grds eine Duldungspflicht. Diese folgt aber nicht aus § 555d I, sondern aus der (ggf vorübergehenden) Bindungswirkung des Beschlusses nach § 20 I WEG bzw aus § 14 I, II WEG.

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