a) Ausschlussfrist.

 

Rn 17

Der Mieter hat seine Interessen – wie auch nach § 555e I 2 – bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung bei ihm folgt, in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Für die Wahrung dieser materiellen Ausschlussfrist ist der Zugang der Mitteilung beim Vermieter maßgeblich (§ 130); bei mehreren Mietern können verschiedene Fristen laufen. Bsp: Geht die Modernisierungsankündigung am 24.1 zu, müssen die Härtegründe bis zum Ablauf des Februars mitgeteilt werden. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht. Es sind während des Laufs der Frist mehrere Mitteilungen möglich.

b) Fehlender Hinweis (§ 555d V).

 

Rn 18

Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung unter Verstoß gegen § 555c II nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwandes hingewiesen, kann der Mieter seine Interessen nach § 555d V 1 grds jederzeit formfrei und ohne eine Frist einhalten zu müssen, mitteilen und begründen. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung begründen, sind allerdings grds nur dann zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme (§ 555c Rn 7) mitgeteilt werden, § 555d V 2. Etwas anderes gilt, wenn überhaupt eine ordnungsmäßige Modernisierungsankündigung fehlt, welche die Ausschlussfrist (Rn 17) auslösen könnte (Hinz NZM 13, 209, 226).

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