Rn 18

Die voraussichtlichen (Rn 7) künftigen Betriebskosten sind anzugeben, auch wenn sie sinken (LG Düsseldorf v 19.3.18 – 21 S 102/16). Nach Sinn und Zweck gilt dies aber nur, wenn die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Eine Möglichkeit, dem Mieter einseitig Betriebskosten aufzuerlegen, die er nicht ohnehin tragen muss, gibt § 555c nicht (Hannemann IMR 13, 435, 440). Der Vermieter muss die Tatsachen, aus denen sich die Prognose erschließen lässt, mitteilen. Jedenfalls auf Nachfrage des Mieters ist nach § 242 eine entsprechende Auskunft zu erteilen (allgemein BGH NJW 07, 1806 [BGH 06.02.2007 - X ZR 117/04] Rz 13; § 242 Rn 71). Die bisherigen Betriebskosten müssen nicht angegeben werden (LG Berlin GE 15, 727).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge