Rn 17

Die nach § 559 I zu erwartende Mieterhöhung ist in einem Betrag zu beziffern (s bereits KG GE 07, 907). Die Angabe einer Spanne oder eines Prozentsatzes genügt nicht. Ist eine monatliche Mietzahlung geschuldet (dazu § 535 Rn 176), ist der Betrag aus Gründen der Transparenz und der Bewertung einer möglichen Härte auch auf die Monatsmiete zu beziehen – obwohl § 559 I von der ›jährlichen‹ Miete spricht. Der Vermieter muss die Tatsachen, aus denen sich die Prognose erschließen lässt, mitteilen. Jedenfalls auf Nachfrage des Mieters ist nach § 242 eine entsprechende Auskunft zu erteilen (allgemein BGH NJW 07, 1806 [BGH 06.02.2007 - X ZR 117/04] Rz 13; § 242 Rn 71). Die Mieterhöhung ist nicht für jede Maßnahme auszuweisen (aA LG Berlin GE 13, 1655; Kinne GE 21, 1538, 1542).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge