Rn 15

Zum Begriff ›Beginn‹ s Rn 7, zum Begriff ›voraussichtlich‹ s Rn 12. Es sind möglichst genaue Angaben zu machen (AG Hamburg-St. Georg ZMR 10, 647, 648), am besten ein Datum und eine Uhrzeit (aA Harsch WuM 13, 578, 579; Hannemann IMR 13, 435, 440). Die Angabe einer Kalenderwoche genügt idR (AG Köln WuM 79, 212), die Angabe eines bloßen Zeitraums mit dem Hinweis, der konkrete Termin werde noch angezeigt/abgestimmt, hingegen nicht (AG Hamburg-Blankenese WuM 10, 151 [BGH 16.12.2009 - VIII ZR 39/09]). Keinesfalls genügt eine Ankündigung für eine Jahreszeit oder für mehrere Monate. Erweist sich eine vertretbare (Rn 12) Prognose als falsch, ist das für die Modernisierungsankündigung selbst grds unschädlich. Ankündigungswidrige kleinere Verzögerungen sind hinzunehmen (LG Berlin WuM 10, 88). Bei einem zB durch Handwerkerverschulden bedingten, leicht verspäteten Baubeginn muss nicht erneut ein Ankündigungsschreiben gefertigt werden, wenn noch ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Termin besteht. Damit der Mieter von ihm als notwendig angesehene Vorbereitungen treffen kann, sind auch solche Änderungen indes mitzuteilen. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, seine Pflicht zur Duldung erneut zu prüfen – sofern sich jetzt eine Härte erweist, die unter Zugrundelegung der bisherigen Angaben nicht bestand (s.a. LG Berlin WuM 10, 88 [LG Berlin 19.01.2010 - 65 S 285/09]). Bei größeren Verzögerungen oder stark verspätetem Baubeginn (Daumenregel: mehr als 2 Wochen) muss grds erneut eine Modernisierungsankündigung gefertigt werden. Nach ihrem Sinn und Zweck (Rn 6) ist es für diese aber nicht erforderlich, dass erneut 3 Monate verstreichen. § 555c I 1 ist insoweit teleologisch zu reduzieren.

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