Rn 12

Der Begriff ›voraussichtlich‹ meint eine Prognose; es geht um eine Wahrscheinlichkeit aufgrund des Wissens zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung. Um die Wahrscheinlichkeit plausibel zu machen, kann es notwendig sein, dass aktiv die Planungen mitgeteilt werden, wie sie sich dem Vermieter zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung darstellen, und die Tatsachen, aus denen sich die Prognose erschließen lässt. Jedenfalls auf Nachfrage des Mieters ist nach § 242 eine entsprechende Auskunft zu erteilen (allgemein BGH NJW 07, 1806 [BGH 06.02.2007 - X ZR 117/04] Rz 13). Wird die Prognose ohne Verschulden verfehlt, berührt das die Wirksamkeit der Modernisierungsankündigung nicht. War die Prognose hingegen objektiv unhaltbar, fehlt es an einer Modernisierungsankündigung (dazu Rn 2) und es gilt § 559b II 2.

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