Rn 16a

§ 555 Nr 4a ist mWv 1.12.21 durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügt worden. Er soll klarstellen, dass der erstmalige Anschluss der Mietsache durch Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität iSd § 3 Nr 33 TKG eine Modernisierungsmaßnahme darstellt (BTDrs 19/28865, 413). Sofern der Vermieter also selbst den Ausbau vornimmt – und nicht lediglich das Netz gegen ein umlagefähiges Bereitstellungsentgelt von einem Glasfasernetzbetreiber bereitstellen lässt –, muss er nicht darlegen, dass eine Gebrauchswerterhöhung vorliegt. Nach einem Anschluss kann eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 I 1, 2 verlangt werden, wenn der Mieter seinen Anbieter unter öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Glasfaserbereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat (s § 2 S 1 Nr 15c BetrKV).

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