Rn 7

Gegen § 555 verstoßende Vertragsklauseln oder Absprachen sind unwirksam, ohne über § 139 den sonstigen Teil des Mietvertrags zu tangieren. Geleistete Zahlungen kann der Mieter nach § 812, dh über Bereicherungsrecht zurückfordern (Ausn: § 814). Verpflichtet sich der Mieter im Rahmen eines Prozessvergleichs im Fall der Verletzung seiner Zahlungspflicht zur Räumung der Wohnung, so stellt die vereinbarte Räumungs- und Zahlungsverpflichtung ein nach § 555 unwirksames Vertragsstrafenversprechen dar. Es besteht in einem solchen Fall keine Möglichkeit des Vermieters, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich zu betreiben (LG Berlin GE 14, 803).

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