Rn 9

Wie bei den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 II 1 Nr 2 WEG besteht ein Erlaubnisanspruch für Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (vgl insb § 2 Nr. 1 EmoG) dienen (Horst NZM 22, 313). Hierzu zählen: reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrisch betriebene Zweiräder. Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht unter das EmoG fallen ebenfalls. Es geht primär um die Errichtung eines Ladepunktes (Wallbox), einer Ladesäule nebst Verlegung der erforderlichen Stromkabel.

 

Rn 10

Dem Aufladen solcher E-Fahrzeuge dienen auch bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG nötig sind (Veränderungen von Zählerschränken, Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Messsystem etc).

 

Rn 11

Der Anspruch des Mieters erfasst auch Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung einer bereits existenten Ladeinfrastruktur, vorbehaltlich der Interessenabwägung nach I 2. Ein Modernisierungsanspruch wird zu bejahen sein, wenn die weitere Maßnahme eine wesentliche Beschleunigung des Ladevorgangs bewirkt.

 

Rn 12

§ 554 erfasst nur bauliche Veränderungen im Bereich der Mietsache oder der Gemeinschaftsflächen, die dem Mieter vertraglich zur alleinigen oder zumindest zur gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen sind. Räume und Flächen, deren Nutzung dem Mieter nur widerruflich gestattet wurde, sind nicht betroffen.

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