Rn 2

Die Anwendbarkeit der §§ 535 ff wird ausdr auf digitale Produkte erweitert. Dies entspricht BGH NJW 07, 2394 [BGH 15.11.2006 - XII ZR 120/04], wonach Software, die auf einem Datenträger verkörpert ist, als (Miet-)Sache iSd § 90 betrachtet wurde (primär Klarstellung). Neu ist, dass mit ›digitalen Inhalten‹ und ›digitale Dienstleistungen‹ nach Unionsrecht jetzt für sämtliche hiervon erfassten Fälle eine einheitliche Anwendbarkeit des Mietvertragsrechts sichergestellt werden soll.

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