Rn 14

Bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht aus § 546 I ist eine Räumungsklage erforderlich, welche mit der Klage auf Zahlung der Mietrückstände verbunden werden kann. Die eigenmächtige Inbesitznahme der Mietsache durch den Vermieter ist verbotene Eigenmacht gem § 858 (auch ggü dem Untermieter: KG ZMR 09, 912), die gem § 231 verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche begründet (BGH NJW 10, 3434 [BGH 14.07.2010 - VIII ZR 45/09]; Dresd IMR 18, 151). Bei Mietermehrheit ist ein Titel gegen sämtliche Mieter erforderlich; ein Titel gegen den Hauptmieter wirkt nicht ggü dem Untermieter (BGH NZM 03, 802). Gem § 940a II ZPO ist bei Wohnraum jedoch Räumungsverfügung gegen Dritte möglich; keine analoge Anwendung bei Gewerberaum (Schmid IMR 14, 03). Eine Räumungsklage gegen einen bereits ausgezogenen Mieter ist grds zulässig (BGH NJW 96, 515 [BGH 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95]). Eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nach § 794 I Nr 5 nur bei Wohnraum ausgeschlossen, bei Gewerberaum jedoch zulässig. Die Rechtskraft eines Urteils betreffend einen Rückgabeanspruch gem § 546 I hat keine Bindungswirkung bzgl des Rückgabeanspruchs gem § 546 II ggü Dritten (BGH NJW 10, 2208 [BGH 21.04.2010 - VIII ZR 6/09]).

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