Gesetzestext

 

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.

 

Rn 1

§ 794 ist nach heute allg Ansicht Ausfluss der Rechtsscheinshaftung. Der Aussteller ist aufgrund § 794 I nach heute hM nicht schon dem Ersterwerber der Urkunde, sondern nur dem redlichen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerber bzw dem späteren Erwerber ggü verpflichtet (BeckOGKBGB/Vogel Rz 2). Erfasst ist der Fall, dass die Urkunde zwar ausgestellt, die Forderung aber aufgrund des Fehlens eines gültigen Begebungsvertrags nicht entstanden ist. Der Normzweck zielt also auf die gesteigerte Umlauffähigkeit der verbrieften Forderung. Voraussetzung ist zum einen, dass der Aussteller den zurechenbaren Rechtsschein einer Begebung gesetzt hat und zum anderen, dass der Inhaber der Urkunde zur Verfügung befugt ist, dh er muss entweder selbst gutgläubig erworben haben oder von einem gutgläubigen Vorerwerber. Nicht anwendbar ist § 794 (analog) auf Inhaberaktien (aA Staud/Marburger Rz 7), weil die Mitgliedschaft ohne Rücksicht auf die Verbriefung entsteht.

 

Rn 2

Stirbt der Aussteller oder wird er geschäftsunfähig, berührt das die Wirksamkeit der Schuldverschreibung nicht, auch wenn die Urkunde erst danach ausgegeben wird. § 794 II liegt derselbe Rechtsgedanke wie § 130 II zugrunde. Voraussetzung ist allerdings nicht allein die Ausstellung der Urkunde, sondern ein wirksamer Begebungsvertrag (›ausgegeben‹) zwischen Ersterwerber und Vertreter/Rechtsnachfolger (BeckOGKBGB/Vogel Rz 11). Ohne Begebungsvertrag, kommt eine Verpflichtung des Rechtsnachfolgers nach Rechtsscheinsgrundsätzen in Betracht, dh das Recht aus dem Papier entsteht erst durch gutgläubigen Zweiterwerb bei vom Aussteller zurechenbar veranlassten Rechtsschein einer gültigen Verpflichtung (MüKo/Habersack Rz 5; Erman/Wilhelmi Rz 2).

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