Gesetzestext

 

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

 

Rn 1

Das Selbsthilferecht stellt eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols dar. Notwendiges Gegenstück ist die der Gefährdungshaftung zuzurechnende verschuldensunabhängige Haftung des Handelnden für den Fall, dass er irrtümlich die Voraussetzungen der Selbsthilfe annimmt (vgl BGH NJW 10, 3434 [BGH 14.07.2010 - VIII ZR 45/09] Rz 10). Verschuldens- oder Deliktsfähigkeit (§§ 827 f) ist nicht erforderlich (aA BRHP/Dennhardt Rz 1). Nach dem Schutzzweck des § 231 ist nicht nur der Gegner der Selbsthilfemaßnahme ersatzberechtigt, sondern auch Dritte, die wegen ihrer Beziehung zum Gegner von der Maßnahme betroffen sind (Nürnbg 23.8.13 – 5 U 160/12). Bei Mitverschulden greift § 254 (BGH NJW 77, 1818, 1819 [BGH 06.07.1977 - VIII ZR 277/75]). Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199.

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