Ist der Mieter vorzeitig ausgezogen, hat aber die Mietsache noch nicht übergeben, so darf der Vermieter – abgesehen von seinem begrenzten Betretungsrecht und abgesehen von Notfällen – die Wohnung nicht nach seinem Gutdünken ohne anerkannten Grund betreten. Dafür ist eine vorherige Anmeldung mit Terminabsprache erforderlich. Auch wenn der Vermieter im Besitz eines eigenen Wohnungsschlüssels ist, darf er davon keinen Gebrauch machen. Wenn der Vermieter die Wohnung eigenmächtig räumt, liegt eine unerlaubte Selbsthilfe vor, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB haftet.[1]

Der Vermieter macht sich auch gleichzeitig wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Hat der Mieter die Wohnung aber bereits an den Vermieter (durch Übergabe der Schlüssel) zurückgegeben, so handelt der Vermieter nicht eigenmächtig und nicht gegen den Willen des Mieters.

[1] BGH, Urteil v. 14.7.2010, VIII ZR 45/09, NJW 2010 S. 3434, "kalte Räumung".

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